Satzung & Jugendordnung ab 2012

des ASV Eggerode e.V.

Vorwort

Liebe Mitglieder des ASV Eggerode e.V.

Unsere bisherige Satzung aus dem Gründerjahr 1977 wurde neu überdacht und neu erarbeitet. Sie liegt nun vor und wurde von der Jahreshauptversammlung im Januar 2012 genehmigt.

Ebenso verhält es sich mit der Gewässerordnung.

Eine Neufassung war den Veränderungen der vergangenen 35 Jahre Vereinsleben geschuldet.

Beide, die Satzung und die Gewässerordnung, bilden nun die Grundlage für unser Vereinsleben. Somit verlieren alle bisherigen Satzungen, Verordnungen und Regelungen ihre Gültigkeit und werden somit durch diese ersetzt.

Die Mitgliedschaft im Angelverein ASV Eggerode e.V. sollte stets von der gemeinsamen Liebe zur Natur, dem Bewusstsein der Verantwortung für die Hege und Pflege der anvertrauten Fauna und Flora sowie der Gewässer und Anlagen des Vereins getragen sein. Hierbei kommt dem kameradschaftlichen Umgang aller Mitglieder untereinander sowie der aktiven Beteiligung am Vereinsleben eine besondere Bedeutung zu. Die Hilfe bei der Pflege der Flora und Fauna sowie der Gewässer und die freiwillige Übernahme von Aufgaben und Ämtern zum Wohle des Vereins, also aller Mitglieder, sollten selbstverständlich sein.

Eggerode im Januar 2012

Ewald Börger

1. Vorsitzender

§ 1 – Name und Sitz

Der Fischereiverein führt den Namen ASV Eggerode, mit dem Zusatz e. V. Eintragung in das Verzeichnis des Amtsgerichtes Ahaus ist entsprechend. Er ist Mitglied im Landesverband Westfalen und Lippe e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Schöppingen.

§2 – Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt:

1. Verbreitung und Verbesserung des Waidgerechten Fischens durch

a. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,

b. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,

c. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,

d. aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-Gewässer-Natur- und Tierschutzes.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a. Fischgewässern und Freizeitgelände,

b. Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.

c. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.

3. Förderung der Vereinsjugend.

4. Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

5. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischereigemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Mittel des Vereins sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen, niemand darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung, sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

6. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Rasse neutral.

7. Der ASV Eggerode e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

8. Der ASV Eggerode e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. 10-18 jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen.

Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

a. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b. Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern nach Absprache mit dem Vorstand zu benutzen.

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag zu überweisen. Die Beiträge sollten an den Verein per Lastschriftverfahren beglichen werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen von der Mitgliederversammlung abgelehnt werden. Bei der unterjährigen Aufnahme wird der Beitrag ratierlich berechnet.

§5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Freiwilliger Austritt

2. Tod des Mitgliedes

3. Ausschluss

4. Auflösung des Vereins

zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

zu 2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

zu 3) A: Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, das er solche begangen hat sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat. oder gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat.

2. Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat oder gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat.

3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

4. trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist.

5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

B: Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

•zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern

•Zahlung von Geldbußen

•Verweis mit und ohne Auflage

•Verwarnung mit und ohne Auflage

•mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

C: Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung oder Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

D: Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

E: Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder, haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere sowie Vereins- oder Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Aufnahmegebühren werden nicht zurückgezahlt. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§6 – Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern.

b. Zahlung von Geldbußen bis zu € 100,00

c. Verweis mit und ohne Auflage,

d. Verwarnung mit und ohne Auflage,

e. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Zur Gewährleistung des einheitlichen Verfahrens ist bei Bedarf ein Katalog zu erstellen.

Gegen Entscheidungen nach a bis e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig.

§7 – Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a. die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln (siehe gültige Verordnung zum Landesfischreigesetz).

b. alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

c. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a. das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b. den Aufsichtspersonen und den Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

c. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

d. die fälligen Vereinsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

e. die Sportfischerprüfung abzulegen (nur aktive Mitglieder).

f. Den Verein bei der Erledigung der Aufgaben (Arbeitstage) zu unterstützen

3. Ab dem 18. Lebensjahr wechselt der Jugendliche automatisch in die Erwachsenengruppe.

4. Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre alt geworden ist, wird er im darauf folgenden Jahr als Erwachsener geführt.

5. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sollen per Lastschrift auf das Vereinskonto gezahlt werden.

6. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 01.09. eines Jahres, für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

7. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls er fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht geleistet hat.

§8 – Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung grundsätzlich für 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit  gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht mindestens aus:

1.dem 1. Vorsitzenden

2.dem 2. Vorsitzenden

3.dem Schriftführer

4.dem Schatzmeister

5.dem Gewässerwart

6.dem Jugendwart

7. weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf

Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, hinzu kommt der Schriftführer.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§9 – Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins sollte aus 3 Vereinsmitgliedern bestehen und darf nicht dem Vorstand angehören. Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

1. In der Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird.

2. auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

Die Entscheidung, mit einfacher Mehrheit des Ehrenrates getroffen, ist für alle Beteiligten bindend.

§ 10 – Finanzwesen

Die Kasse und die Buchführung obliegen dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch ihn beauftragtem Vorstandsmitglied, sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die von ihm geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und der Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher und des Jahresabschlusses vorzunehmen. In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen, die die Ordnungsmäßigkeit zu kontrollieren haben.  

§ 11 – Versammlungen

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung vereinsdienliche Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 12 – Hauptversammlungen

1. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

a. Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,

b. die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beträge und Gebühren festzusetzen,

c. den gesamten Vorstand und deren Stellvertreter zu wählen, sowie die Beisitzer zu ernennen,

d. zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann. Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses beschießt.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §15 zu treffen.

§13 – Mitgliederversammlungen

Jährlich sollen mindestens 2 Mitgliederversammlungen stattfinden, wobei auch die Hauptversammlung gem. § 12 als solche gilt. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischerei (Hinweis auf die gültige Verordnung zum Landesfischereigesetz), der Belehrung in fischereirechtlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 14 – Protokolle

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 15 – Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das gesamte Vermögen des Vereins unter den Mitgliedern über 18 Jahre zu gleichen Teilen ausgekehrt.

§ 16 – Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Jugendordnung

Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem:

1. Jugendgruppenleiter

2. dessen Stellvertreter

Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel.

Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung durch die  Jahreshauptversammlung des Vereins.

Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Fischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.

Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche über 10 Jahren mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte, erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins. Über die Verwendung der Mittel, verfügt die Jugendgruppenleitung nach Zustimmung des Vorstandes.

Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültiger Beitragsmarke des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e. V. versehen sein muss.

Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft. Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Datum: Januar 2012 / ASV Eggerode e.V.

gez. Der Vorstand